24.11.2005
BAG Pressemitteilung Nr. 73/05 - Kündigungsschutz; Wartezeit

BAG Pressemitteilung Nr. 73/05 - Kündigungsschutz; Wartezeit

Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der persönlich haftenden

GmbH aufgestiegen und wird dann als Geschäftsführer abberufen, so lebt das alte Arbeitsverhältnis

in der Regel nicht wieder auf. Vereinbaren die Parteien jedoch nach der Kündigung

des Geschäftsführervertrages eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden - ohne wesentliche

Änderung seiner Arbeitsaufgaben - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so lässt

dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf den Parteiwillen schließen, die

Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen.

Der abberufene Geschäftsführer hat deshalb regelmäßig in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis

keine Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zurückzulegen und genießt von Anfang

an Kündigungsschutz. Ein abweichender Parteiwille, der dahin zielt, die frühere Beschäftigungszeit

als Geschäftsführer unberücksichtigt zu lassen, ist nur dann beachtlich,

wenn er in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Der Kläger war seit 1984 zuletzt als Sachbearbeiter für die beklagte KG tätig. Auf Grund eines

mit dieser geschlossenen „Geschäftsführer-Anstellungsvertrags“ wurde er ab 1. Januar

1997 zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten bestellt. Nach einer

Kündigung des Geschäftsführervertrages einigten sich die Parteien am 15. August 2002 über

die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

„entsprechend dem Anstellungsvertrag vom 15. November 1996“. Ab 15. August 2002

arbeitete der Kläger als Assistent der Geschäftsleitung der Beklagten. Mit Schreiben vom

16. Januar 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August

2003.

Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, wegen Nichterfüllung

der Wartezeit habe der Kläger noch keinen Kündigungsschutz gehabt. Die Revision des Klägers

war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, aus den Vereinbarungen

der Parteien anlässlich der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses ergebe sich, dass die

Beschäftigungszeit ab 15. November 1996 anzurechnen und die Wartezeit am 16. Januar

2003 deshalb erfüllt gewesen sei. Der Rechtsstreit ist an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen

worden zur Prüfung der von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe

und gegebenenfalls des Auflösungsantrags des Klägers.

BAG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 -

Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 31. August 2004 - 13 Sa 340/04