24.03.2005
BGB §§ 13, 14; ZPO § 1031 Abs. 5 Satz 1 Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird. BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04 - OLG Düsseldorf
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