04.03.2005
BGH Urteil zur Angabe "Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis" (pdf.-Datei)

Die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben "Direkt ab Werk! Kein Zwi-schenhandel! Garantierter Tief-Preis" ist irreführend, wenn sie bei den ange-sprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware wer-de zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat.

BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 96/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim