04.03.2005
Die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben "Direkt ab Werk! Kein Zwi-schenhandel! Garantierter Tief-Preis" ist irreführend, wenn sie bei den ange-sprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware wer-de zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 96/02 - OLG Karlsruhe LG Mannheim
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