01.04.2005
BGH-Urteil "Räucherkate" veröffentlicht

MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2
UWG § 3, § 4 Nr. 9 Buchst. a
a) Gebäude werden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion
und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Wa-ren oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine vom Regelfall abwei-chende Verkehrsauffassung sind besondere Anhaltspunkte erforderlich.
b) Eine mit Benutzungsaufnahme geschützte besondere Bezeichnung eines
Geschäftsbetriebs oder Unternehmens i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG
muß über Namensfunktion verfügen.
c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2
MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Be-zeichnung voraus.


BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 177/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf Das Urteil ist als pdf.-Datei angehängt.