25.01.2005
BGH - Veröffentlichung des am 22. Juli 2004 verkündeten Urteils in Sachen soco.de

zu MarkenG § 5 Abs. 2

Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.

Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder
Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.

BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 Aktenzeichen I ZR 135/01  (OLG Stuttgart/LG Stuttgart)
 
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