12.10.2005
BAG Pressemitteilung Nr. 65/05 - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikation

BAG Pressemitteilung Nr. 65/05 - Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikation

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln

eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz

der Gleichbehandlung gebunden. Dieser Grundsatz ist nicht nur bei einer willkürlichen

Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten

und benachteiligten Arbeitnehmern, verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz

auch eine sachfremde Gruppenbildung. Die Gruppenbildung entspricht sachlichen Kriterien,

wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt. Zahlt der Arbeitgeber

den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation

als den Arbeitern, entspricht die Schlechterstellung der Gruppe der Arbeiter gegenüber

der Gruppe der Angestellten deshalb sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die

Angestellten aus sachlichen Gründen stärker an sein Unternehmen binden will.

Auf Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe seines Monatsverdienstes geklagt hatte ein

Arbeiter einer Leichtmetallgießerei. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber hatte den ca. 70

Angestellten im Jahr 2002 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts

gezahlt, während die ca. 150 Arbeiter nur 55 % ihres Monatsverdienstes als Weihnachtsgratifikation

erhielten.

Die Klage hatte im Gegensatz zu den Vorinstanzen vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts

Erfolg. Das von der Beklagten behauptete unterschiedliche Ausbildungs- und

Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten war nach dem Leistungszweck der

Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung. Dass Angestellte mit

den bei der Beklagten benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten im Gegensatz zu Arbeitern

auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden sind und in der Regel eine längere

interne Ausbildung durchlaufen müssen, hatte die Beklagte nicht dargetan. Sie stützte die

den Angestellten gewährte höhere Weihnachtsgratifikation damit nicht auf sachliche Kriterien.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 4 Sa 114/04 -