23.11.2004
OLG Düsseldorf - Haribo unterliegt auch in zweiter Instanz gegen Katjes

Nach einer Mitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat der 20. Zivilsenat am 23.11.2004 die Berufung der Haribo GmbH & Co. KG gegen das Klage abweisende Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Haribo hatte die Katjes Fassin GmbH & Co. KG auf Zustimmung zur Löschung der Marke "YOGURTGUMS" in Anspruch genommen, unter welcher Katjes weiche Fruchtgummis vertreibt, die auch unter Zusatz von Joghurt hergestellt werden. Haribo hatte die Rechtsauffassung vertreten, bei dem Namen handele es sich um eine reine Inhaltsbeschreibung, die keinen Markenschutz verdiene.

Dem ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Der Senat bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts, nach der es auf den beschreibenden Charakter des Namens allein nicht ankommt. Vielmehr sei entscheidend, ob ein nicht ganz unerheblicher Teil der Verbraucher in der Bezeichung einen Hinweis auf die Herkunft der bezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen könne. Das aber sei bereits nach den Darlegungen der Klägerin nicht ausgeschlossen. Auch spreche die konkrete Verwendung der Bezeichnung "yogurt-gums", die weder in der deutschen noch in der englischen Sprache gebräuchlich und auf der Packung hervor gehoben sei, dafür, dass Teile des Verkehrs die Produktbezeichnung nicht allein als bloße Beschreibung wahrnähmen.

Das OLG Düsseldorf teilt weiter mit, dass der Senat in diesem Verfahren nicht habe klären müssen, ob es sich bei dem Namen tatsächlich um eine eintragungsfähige und schutzwürdige Marke handelt. Dies bleibe dem Markenamt in München und den zur Überprüfung seiner Entscheidungen berufenen Instanzen überlassen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Pressemitteilung 20. Zivilsenat
Urteil vom 23. November 2004 I-20 U 78/04