04.10.2005
BAG Pressemitteilung Nr. 63/05 Arbeitszeugnis - Unterschrift
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die
Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen (§ 109 GewO). Ein solches
Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer,
dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb
von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung
für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere
hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem
gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder
seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten
zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Betrifft
das Zeugnis den wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Forschungsanstalt des Bundes, ist
das Zeugnis deshalb regelmäßig von einem ihm vorgesetzten Wissenschaftler (mit) zu unterzeichnen.
Durch eine behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis kann hiervon
nicht abgewichen werden.
Der vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedene Rechtsstreit betraf das
Zeugnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Forschungsanstalt des Bundes. Nach
der internen Geschäftsverteilung der Forschungsanstalt war die Leiterin des Verwaltungsreferats
befugt, die Zeugnisse der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zu
unterzeichnen. Dem entsprechend trug das Zeugnis des Klägers, der auf Grund mehrerer
befristeter Arbeitsverträge insgesamt 6 ½ Jahre für die Forschungsanstalt wissenschaftlich
tätig war, ausschließlich die Unterschrift der Leiterin des Verwaltungsreferats.
Der Neunte Senat hat der Klage des wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Unterzeichnung des
Zeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzten - im Unterschied zu den Vorinstanzen -
stattgegeben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2003
- 6 Sa 954/03 -