04.10.2005
BAG Pressemitteilung Nr. 63/05 zu Arbeitszeugnis und Unterschrift

BAG Pressemitteilung Nr. 63/05 Arbeitszeugnis - Unterschrift

Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber die

Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Zeugnisses verlangen (§ 109 GewO). Ein solches

Zeugnis dient insbesondere der Information künftiger Arbeitgeber über den Arbeitnehmer,

dem die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtert werden soll. Es muss deshalb

von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung

für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Das gilt insbesondere

hinsichtlich der fachlichen Beurteilung. Wird das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, seinem

gesetzlichen Vertretungsorgan oder im öffentlichen Dienst vom Dienststellenleiter oder

seinem Vertreter unterzeichnet, ist das Zeugnis zumindest von einem ranghöheren Vorgesetzten

zu unterschreiben. Diese Stellung muss sich aus dem Zeugnis ablesen lassen. Betrifft

das Zeugnis den wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Forschungsanstalt des Bundes, ist

das Zeugnis deshalb regelmäßig von einem ihm vorgesetzten Wissenschaftler (mit) zu unterzeichnen.

Durch eine behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis kann hiervon

nicht abgewichen werden.

Der vom Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedene Rechtsstreit betraf das

Zeugnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Forschungsanstalt des Bundes. Nach

der internen Geschäftsverteilung der Forschungsanstalt war die Leiterin des Verwaltungsreferats

befugt, die Zeugnisse der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter zu

unterzeichnen. Dem entsprechend trug das Zeugnis des Klägers, der auf Grund mehrerer

befristeter Arbeitsverträge insgesamt 6 ½ Jahre für die Forschungsanstalt wissenschaftlich

tätig war, ausschließlich die Unterschrift der Leiterin des Verwaltungsreferats.

Der Neunte Senat hat der Klage des wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Unterzeichnung des

Zeugnisses durch einen ranghöheren Vorgesetzten - im Unterschied zu den Vorinstanzen -

stattgegeben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2003

- 6 Sa 954/03 -