31.08.2005
BAG Pressemitteilung Nr. 55/05 Pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - einseitige Ausschlussfristen

Der Kläger war bei dem beklagten privaten Rettungsdienst bis zum 31. März 2002 mit einer Stundenvergütung in Höhe von 7,93 Euro als Rettungsassistent beschäftigt. Anschließend war er gegen ein festes Grundgehalt in Höhe von 1.690,00 Euro (= 9,07 Euro je Arbeitsstunde) tätig. Mehrarbeitsstunden sollten mit 7,93 Euro vergütet werden. Im Bruttoarbeitsentgelt waren nach dem vorformulierten Arbeitsvertrag Nachtarbeitszuschläge enthalten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen verlangt.

 

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht für die Zeit bis Ende März 2002 Erfolg. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt nur noch die Gewährung eines Zuschlags in Betracht. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 10 % des Arbeitsverdienstes angemessen. Durch den Zuschlag soll für diesen Personenkreis nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis abgegolten werden. Der ansonsten mit dem Zuschlag verbundene Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, kommt hier nicht zum Tragen.

 

Für die Zeit ab April 2002 stehen dem Kläger keine weiteren Nachtzuschläge zu. Ein Nachtarbeitszuschlag kann auch in einem einheitlichen Gehalt enthalten sein. In diesem Fall ist die Pauschalabgeltung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterziehen. Bei der Prüfung, ob die pauschale Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags klar und verständlich geregelt ist, sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden individuellen Umstände zu berücksichtigen. Diese können - wie im vorliegenden Fall - dazu führen, dass eine nach objektiven Maßstäben intransparente Regelung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Stand hält.

 

In einem umfangreichen Formulararbeitsvertrag inmitten der Schlussbestimmungen nach salvatorischen Klauseln und Schriftformklauseln geregelte Ausschlussfristen, sind nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Solche Klauseln werden gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags. Eine Klausel, nach der Ansprüche binnen einer bestimmten Frist geltend zu machen sind, ohne dass eine Rechtsfolge an die Nichteinhaltung dieser Frist geknüpft ist, führt regelmäßig nicht zum Verfall der Ansprüche. Zudem benachteiligen vorformulierte Ausschlussfristen, nach denen nur der Arbeitnehmer binnen einer bestimmten Frist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen hat, den Arbeitnehmer unangemessen und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -

 

Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2004 - 3 Sa 245/04 -