18.08.2005
BAG Pressemitteilung Nr. 52/05 Aufhebungsvertrag im Zusammenhang mit einem geplanten Betriebsübergang

Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wirksam durch Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird. Wirksam ist dagegen ein Aufhebungsvertrag, wenn die mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundenen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen sachlich berechtigt sind. Das kann beim Abschluss eines dreiseitigen Vertrages unter Einschaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zur Vermeidung einer Insolvenz der Fall sein.

 

Die Kläger waren bei der N. H. N. GmbH beschäftigt. Diese betrieb in B. bis zum 31. August 2003 ein Vier-Sterne-Hotel mit Restaurantbetrieb. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zur Vermeidung einer Insolvenz entschloss sie sich im Jahr 2003 zu Umstrukturierungsmaßnahmen. Deshalb schlossen die Kläger, die N. H. N. GmbH und die BQGB GmbH, eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, im August 2003 einen dreiseitigen Vertrag, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Kläger mit der N. H. N. GmbH einvernehmlich zum 31. August 2003 enden und zwischen den Klägern und der BQGB GmbH ein neues befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Eine Gesellschaft der Stadt B. erwarb die Immobilie der N. H. N. GmbH nebst sämtlicher Betriebsmittel und schloss mit der Beklagten einen Betriebsfortführungsvertrag. Diese führte demzufolge den Geschäftsbetrieb der N. H. N. GmbH ab dem 1. September 2003 weiter. Die Kläger unterzeichneten am selben Tag einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten für die Dauer von drei bzw. zwei Monaten. Während es zwischen der Klägerin und der Beklagten im Oktober 2003 zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags kam, wurde der Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht verlängert.

 

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der N. H. N. GmbH auf Grund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen oder durch den dreiseitigen Vertrag beendet worden sind.

 

Die Vorinstanzen haben den Klagen stattgegeben. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Klagen insgesamt abgewiesen. Der Senat hat die Aufhebungsverträge der Kläger als wirksam und die befristeten Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Beklagten mit Fristablauf für beendet angesehen.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 26. August 2004 - 3 Sa 80/04 verb. m. 1 Sa 81/04 -