08.04.2005
BGH-Urteil zur Bezeichnung "Literaturhaus e.V." veröffentlicht (pdf.-Datei).

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2;
UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1;
BGB §§ 12, 276 Fa a.F. (c.i.c.)
a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft
für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens
sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den
Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als
Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforder-lich.
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Do-main-
Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem
Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4
Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unter-lassung
der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Lö-schung
der Registrierungen verpflichtet sein.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02 - OLG München
LG München I