01.04.2005
BGB § 651 g Abs. 1 a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfol-gen so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Mo-natsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird. BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 - OLG Celle LG Hannover
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