02.03.2005
BGH Urteil in Sachen Epson-Tinte veröffentlicht (als pdf-Datei angehängt).

BGH:

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende
Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnitt-lich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Wer-bung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die
besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Um-stand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen
selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerk-samkeit zu berücksichtigen.
b) Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftritts ei-nes werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen
als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig
aufgefaßt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf