02.03.2005
BGH:
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnitt-lich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Wer-bung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Um-stand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerk-samkeit zu berücksichtigen. b) Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftritts ei-nes werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefaßt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
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