15.01.2004
BGH Urteil vom 15. Januar 2004 - "FrühlingsgeFlüge"

Der BGH urteil zu "FrühlingsgeFlüge":

a) Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstandete
Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die wesentliche
Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt werden,
ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es genügt
nicht, daß die Handlung ein Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.
b) Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht befugt,
Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstößen gegen ein verbraucherschützendes Gesetz geltend zu machen.
c) Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher im Sinne
des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlich
gestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten Einzelpreise (die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.


BGH, Urt. v. 15. Januar 2004 - I ZR 180/01 - Kammergericht
LG Berlin

Das Urteil ist als pdf.-Datei angehängt.