12.01.2005
BGH Beschluss zur Anmeldung eines Fotos eines Bürogebäudes als Bildzeichen

Bürogebäude - MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
a ) Besteht ein Bildzeichen nur aus der photographischen Abbildung des Ge-genstands, auf den sich die Dienstleistung bezieht, für die der Markenschutz
beansprucht wird, fehlt dem Zeichen regelmäßig jegliche Unterscheidungskraft.
b) Ruft ein Bildzeichen für die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt
ist, positive Assoziationen hervor, die die Art der Dienstleistung nur vage
umschreiben (hier: sachlich-professionell, kompetent, zeitgemäß, innovativ,
dynamisch, hochwertig), so reicht dies, anders als bei einer wörtlichen Be-schreibung von Dienstleistungen, für die Annahme eines Eintragungshin-dernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht aus.
c) Faßt der Verkehr ein Bildzeichen als Angabe des Ortes auf, an dem die
Dienstleistungen erbracht wurden, für die der Schutz beantragt ist, fehlt dem
Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.

BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 1/04 - Bundespatentgericht

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