20.01.2005
Bundesfinanzministerium - Neue steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien

Zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Flutkatastrophe erklärt das Bundesfinanzministerium:

Das Ausmaß der Flutkatastrophe ist verheerend. Zigtausende Menschen wurden aus dem Leben gerissen, Hunderttausende beklagen den Verlust von Angehörigen und Freunden, Millionen von Menschen haben ihr Zuhause und ihre wirtschaftliche Existenz verloren. Diese Tragödie berührt uns alle. Das zeigt die überwältigende Spendenbereitschaft der Menschen in Deutschland.

Vor dem Hintergrund dieser großen Hilfsbereitschaft hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Katalog steuerlicher Maßnahmen erstellt. Dadurch werden neue Formen der steuerlichen Anrechenbarkeit von Spenden geschaffen und die Spendenpraxis insgesamt erheblich entbürokratisiert und erleichtert.

Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick:

Spenden zur Hilfe für die Opfer des Seebebens sind als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Es gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungs­bestätigung, bei Online-Banking durch PC-Ausdruck, bei Einzahlung auf eines der dafür eingerichteten Sonderkonten.

Auch Spenden an eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), sind steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die Opfer des Seebebens zugeführt werden.

Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) eines Unter­nehmens aus inländischem Betriebsvermögen an seebeben­geschädigte Unternehmen dürfen als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.

Arbeitslohnspenden zugunsten der Hilfe nach dem Seebeben mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das komplette BMF-Schreiben finden Sie als pdf.-Datei angehängt