22.11.2004
LG München I zum Streit um ein unsigniertes Gemälde – ein echter "Jacob Bogdany"?

Im Streit um ein unsigniertes Gemälde – ein echter "Jacob Bogdany" hat das Landgericht München I mit Urteil vom 22.10.2004,  6 O 10137/04 das Vorliegen eines Sachmangels verneint, weil der Kläger das Bild und das Gutachten eines anerkannten schwedischen Gutachters vor Abschluss des Kaufvertrages selbst studiert und daher das Restrisiko bezüglich der Urheberschaft des Malers gekannt und übernommen habe.


Laut Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 22.11.2004 ging es den folgenden Sachverhalt:

Der Kläger kaufte am 19.12.2002 auf einer Kunstauktion ein Bild mit der Beschreibung "Jacob Bogdany, ungarischer Maler (1660 – 1724), Blumenstilleben.....". Das versteigerte Gemälde sei unsigniert gewesen.

Die Haftung des Versteigerers für Sachmängel war ausgeschlossen. Der Versteigerungskatalog nahm Bezug auf das Gutachten eines schwedischen Kunstsachverständigen, der das Gemälde im Original studiert hatte. Nach seiner Meinung handelte es sich um ein Werk von Jacob Bogdany. Der Käufer wollte den Kauf rückgängig machen mit der Begründung, das Bild sei kein echter "Jacob Bogdany". Ein weltweit renommierter Experte des Versteigerungshauses "Sotheby’s" habe es dem ungarischen Maler Jacob Bogdany nicht eindeutig zuordnen können. Die Urheberschaft Bogdanys sei aber vertraglich vereinbart gewesen.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München I teilte diese Auffassung des Klägers nicht; das Bild sei ein echtes, aber unsigniertes Stilleben aus der Zeit Bogdanys. Der als Fachmann für Stilleben anerkannte schwedische Gutachter habe das Werk zwar Bogdany zugeordnet, aber Restzweifel an dieser Meinung offengelassen. Der Kläger sei kein Laie und habe das Bild und das dazugehörige Gutachten vor Abschluss des Kaufvertrags selbst studiert. Er habe daher das Restrisiko hinsichtlich der Urheberschaft Bogdanys gekannt und übernommen. Ein Sachmangel liege nicht vor.

Presserklärung vom 22.11.2004 LG München I