21.07.2005
BAG Pressemitteilung Nr. 44/05 - Befristete Entsendung ins Ausland und Betriebsübergang

BAG Pressemitteilung Nr. 44/05 - Befristete Entsendung ins Ausland und Betriebsübergang

Bringen die Parteien ein Arbeitsverhältnis im Inland für die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber zur Entsendung ins Ausland zum Ruhen, so leben die Rechte und Pflichten aus dem Ursprungsarbeitsverhältnis nach Fristablauf wieder auf. War dieses Arbeitsverhältnis einem inzwischen auf einen Betriebserwerber übergegangenen Betriebsteil zugeordnet, so ist der Betriebserwerber nach Auslaufen des Auslandsarbeitsverhältnisses alleiniger Arbeitgeber. Die Befristung des Auslandsarbeitsverhältnisses ist wirksam, wenn sie dazu dient, die deutsche Sozialversicherung gemäß § 4 SGB IV zu erhalten.

Der Kläger war seit 1992 bei der Beklagten in deren Erdölraffinerie E. in L., Deutschland beschäftigt. Auf Grund einer im Juli 1998 zwischen den Parteien abgeschlossenen "Entsendungsvereinbarung" wurde der Kläger ab dem 1. Oktober 1998 befristet für die Dauer von vier Jahren für die Beklagte in Libyen tätig. Ende 1999/Anfang 2000 veräußerte die Beklagte die Erdölraffinerie E. an die V., die diese Anfang 2001 wiederum an die E. GmbH verkaufte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass seine Entsendung mit Ablauf des 27. September 2002 ende und sein Arbeitsverhältnis ab dem 28. September 2002 bei der E. GmbH auflebe. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers in Libyen lehnte die Beklagte ab. Der Kläger, der nach dem Fristablauf wieder seine Tätigkeit in der Erdölraffinerie E. in L. aufgenommen hatte, hat die Feststellung des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und seine Weiterbeschäftigung in Libyen verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, neben dem Arbeitsverhältnis mit der E. GmbH bestehe auf Grund des mit der Beklagten abgeschlossenen "Entsendungsvertrags" ein weiteres Arbeitsverhältnis zu jener, das nicht automatisch mit Ablauf des vereinbarten Entsendungszeitraumes geendet habe. Die Beklagte hat gemeint, das Arbeitsverhältnis bestehe nur zur E. GmbH, da der Kläger im Inland der Erdölraffinerie in L. zugeordnet gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juli 2005 - 8 AZR 392/04 -

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2004 - 16 Sa 1377/03 -

Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juli 2005 - 8 AZR 393/04 -