11.07.2005
BAG Pressemitteilung Nr. 41/05 vom 28.06.2005 zur Unterrichtung des Betriebsrats über Vorstellungsgespräche

BAG zur Unterrichtung des Betriebsrats über Vorstellungsgespräche

Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten. Er hat ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Stellenbewerber zu geben. Die Auskünfte haben sich auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden Arbeitsplatz zu erstrecken. Wenn für die Auswahlentscheidung Vorstellungsgespräche mit verschiedenen Bewerbern maßgeblich waren, gehört zu einer vollständigen Auskunft eine Mitteilung über den Gesprächsinhalt. Darüber hat der Arbeitgeber zumindest dann auch ohne Verlangen des Betriebsrats zu informieren, wenn an den Vorstellungsgesprächen eine Bewerberin beteiligt war und er sich in einem Frauenförderplan verpflichtet hat, bei gleicher Eignung den Anteil von Frauen in den Bereichen zu erhöhen, in denen sie zahlenmäßig unterrepräsentiert sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, er habe seiner Unterrichtungspflicht auch ohne eine solche Mitteilung genügt.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Antrag eines Arbeitgebers auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Referatsleiters - anders als die Vorinstanzen - abgewiesen. Von den insgesamt 32 Stellenbewerbern bat der Arbeitgeber zunächst zwei Frauen und sieben Männer zu Vorstellungsgesprächen; eine Frau und zwei Männer lud er ein weiteres Mal. Dem Betriebsrat teilte er mit, der zur Einstellung vorgesehene Bewerber habe in den Vorstellungsgesprächen die Auswahlkriterien insgesamt mit Abstand am besten erfüllt. Die Mitteilung enthielt keinerlei Angaben über die Gespräche mit den anderen Bewerbern. Darin lag keine ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats. Angesichts des im Betrieb geltenden Frauenförderplans konnte sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, der Betriebsrat habe keine weiteren Auskünfte verlangt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 -

Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11. November 2003 - 6 TaBV 16/03 -